AGB

Einkaufsbedingungen der Fa. FKB GmbH

Stand: Februar 2021

I. ALLGEMEINES

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AEB gelten insbesondere für unsere Bestellungen und Abschlüsse über bewegliche Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen und Abschlüsse an.

II. BESTELLUNG/AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

1. Unsere Bestellungen bedürfen der Textform. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2. Hat der Lieferant die Bestellung nach Ablauf von 2 Wochen nicht angenommen, sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Produkte besteht, verzichten wir bei der Bestellung bzw. dem Abruf dieser Produkte auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Bei Abrufen gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung besteht kein Recht des Lieferanten zum Widerspruch.

4. Eine Auftragsbestätigung bzw. Bestellannahme unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Alle Bedingungen Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

5. Der Lieferant hat die Bestellung und alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

III. ÄNDERUNGEN DER LIEFERMENGE UND DES LIEFERGEGENSTANDES

1. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

IV. PREISE

Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten alle Preise frei Haus (CIF INCOTERMS® 2020) einschließlich Verpackung, Transport und sämtlicher Nebenkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

V. LIEFERZEIT

1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.

2. Mit ihrer Überschreitung gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Alle vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine.

3. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Ablieferung an unseren Geschäftssitz. Der jeweilige Bestimmungsort für die jeweilige Lieferung ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

4. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Auftragswerts der betroffenen Lieferung pro vollendetem Arbeitstag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des NettoAuftragswerts. Wir sind berechtigt, uns die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben unberührt; eine Vertragsstrafe ist jedoch anzurechnen.

5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf etwaige Schadenspauschalen und Vertragsstrafen, die wir unserem Kunden aufgrund des Lieferverzugs des Lieferanten schulden, sofern wir den Lieferanten über die mit dem Kunden vereinbarte Schadenspauschale oder Vertragsstrafe informiert haben. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

VI. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

1. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Artikel- und Identnummer, Ursprungsland des bestellten Artikels, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

3. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4. Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung trägt der Lieferant, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

5. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart sein sollte, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

VII. RECHNUNG UND ZAHLUNG

1. Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen und den Lieferscheindaten insbesondere des Warenursprungslandes des jeweiligen Artikels übereinstimmen und unsere Bestellnummer sowie das Leistungsdatum enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer beauftragenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit.

2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt der Zahlungsausgleich vom Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und der Ware an gerechnet nach 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 60 Tagen ohne Abzug, jeweils am nächsten 10., 20. oder 30.

3. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung, zu der wir nicht verpflichtet sind, richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

4. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

5. Unsere gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG und Verjährung

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

3. Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) und die Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV). Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Neuregelungen, insbesondere der REACHVerordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

4. Wir untersuchen die Ware unverzüglich nach Eingang nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang, mindestens jedoch auf offenkundige und sichtbare Mengen- und Identitätsabweichungen und Transportschäden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel und die später entdeckten Mängel jeweils spätestens 5 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden, wobei die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist genügt.

5. Ist Lieferung unmittelbar an einen Dritten vereinbart, so führt dieser Dritte die Wareneingangsprüfung durch. Hierdurch wird unsere Prüfung ersetzt.

6. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an dem Liefergegenstand auf, so hat der Lieferant nach schriftlicher Anzeige mit angemessener Fristsetzung nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.

7. In dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden haben wir nach Rücksprache mit dem Lieferanten das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel nicht zu vertreten. Sonstige gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

8. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

10. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

11. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung ( §§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

IX. PRODUKTHAFTUNG

1. Wenn wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist.

2. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von min. 10 Millionen Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Die Kopie der Haftpflichtpolice hat uns der Lieferant auf Verlangen zuzusenden.

X. SCHUTZRECHTE

1. Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

2. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

XI. Geheimhaltung und Eigentumsvorbeahlt

1. Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software und Gegenstände (Muster, Modelle etc.), die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder weiterverwendet, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden, auch nicht  nach Beendigung des Vertrages.

2. Produkte, die mit Hilfe unseres Eigentums, nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte geliefert werden.

3. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

4. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbes. sind ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt unzulässig.

5. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

XII. Datenschutz

1. Wir erheben, verarbeiten, speichern und nutzen personenbezogene Daten des Lieferanten zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Im Übrigen beachten wir die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch etwaigen externen Dienstleistern beachtet werden.

2. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Kunden, sind unter www.fkb-gmbh.com/de/datenschutz/ zu finden.

XIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

1. Auf unsere Verträge und diese Einkaufsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.

2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrags oder dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die ihrem Zweck nach der unwirksamen so nahe wie möglich kommt.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Rottweil. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

4. Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Oberndorf-Aistaig. Eine Nachbesserung ist vom Lieferanten jedoch dort durchzuführen, wo sich die mangelhafte Ware jeweils befindet.

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Fa. FKB GmbH

Stand: Februar 2021

I. VERTRAGSSCHLUSS

1. Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sie auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Kunden, selbst wenn wir uns bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie beziehen.

2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die vorbehaltlose Annahme von Zahlungen bedeutet keine Zustimmung zu den Bedingungen des Kunden. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Gültigkeitsfrist vereinbart ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung auf Bestellung ohne gesonderte Bestätigung ausführen.

II. TERMINE UND FRISTEN

1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und er – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

2. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

3. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, Epidemien oder Pandemien) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umstände entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert bzw. verschoben. Dies gilt auch für nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten, es sei denn, wir hätten derartige Umstände zu vertreten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk (EXW, INCOTERMS® 2020).

2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate und haben sich zum Zeitpunkt der Leistungserbringung der Marktpreis oder unsere Produktionskosten erhöht, sind wir berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen. Liegt der erhöhte Preis 10 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug ab Eingang der Lieferung und der Rechnung beim Kunden fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Kosten, die bei einer Zahlung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4. Zahlungsverzug tritt ohne nochmalige Mahnung am 31. Tag nach Eingang der Lieferung und der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens am 31. Tag nach Eingang der Lieferung und der aufgrund der Zahlungsbedingung ermittelten Fälligkeit in Verzug.

5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Außerdem können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. § 353 HGB bleibt unberührt.

6. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

7. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

8. Wir behalten uns vor, durch schriftliche Erklärung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist, wobei sich etwaige Fristen und Termine entsprechend verlängern bzw. verschieben. Leistet der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung Vorauszahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Nr. 3 die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.

IV. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder falls wir noch andere Leistungen (z.B. Versandabwicklung oder Versandkosten) übernehmen.

2. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.

3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk, oder einem Lagerort nach unserer Wahl. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

V. FERTIGUNG NACH ANWEISUNGEN DES KUNDEN

1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionstauglichkeit des Produkts, die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck und für sonstige Eigenschaften, soweit diese auf den Kundenanweisungen beruhen.

2. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich Ansprüche aus Produkthaftung wegen durch die Produkte verursachter Schäden frei, soweit diese durch Kundenzeichnungen, Muster und sonstige Anweisungen des Kunden verursacht sind.

3. Der Kunde sichert uns zu, dass Herstellung, Lieferung und Nutzung der nach seinen Anweisungen gefertigten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzen. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte uns gegenüber sind wir berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde ist verpflichtet, uns die durch Geltendmachung der Schutzrechte entstehenden Schäden und Kosten zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten am Produkt bzw. bei der Dienstleistung gemäß unserer Rechnungsstellung zu ersetzen.

4. Die für die Durchführung der Bestellung notwendigen, von uns oder in unserem Auftrag gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen („Fertigungsmittel“) sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung der Fertigungsmittel beteiligt hat. Wir sind berechtigt, spätestens 5 Jahre nach Ausführung der letzten Kundenbestellung die entsprechenden Fertigungsmittel zu vernichten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. An allen dem Kunden übermittelten und überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, das Urheberrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder gewerblich genutzt werden und sind uns auf Verlangen zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben.

VI. BEISTELLUNGEN DURCH KUNDEN

Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, führen wir daher keine Wareneingangskontrolle und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung unbrauchbar oder ungeeignet und ist dies für uns nicht offensichtlich, so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden an uns. Ferner hat uns der Kunde den durch die Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit der Stoffe verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Unbrauchbarkeit oder Ungeeignetheit nicht zu vertreten.

VII. TECHNISCHE ÄNDERUNGEN UND MENGENABWEICHUNGEN

1. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen (insbesondere der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation, Bauart) vor.

2. Bei der Herstellung von Sonderlegierungen kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Schwankungen in der Ausbringung kommen. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent bezogen auf die Bestellmenge sind daher gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND WARENEINGANGSKONTROLLE

1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet sind. Mangelhafte Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung bzw. Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs.1 S.2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.

3. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Gewicht oder Güte sind uns unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Sendung schriftlich zu melden. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

4. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), für Ansprüche aus dem ProdHaftG sowie für unsere Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 nicht.

5. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht worden sind, trägt der Kunde die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Nachbesserung hat uns der Kunde diese unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

6. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde, es sei denn, er hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten. Pauschale Kostenbelastungen für Mängelrügen werden nicht anerkannt.

7. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

9. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen - auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden - vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

2. Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und wird von dem Kunden dann für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch Verbindung mit anderen Sachen, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Wert der anderen Sachen. Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen Miteigentumsanteilen. Wir nehmen die Abtretung an.

4. Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Zu sonstigen Verfügungen jeglicher Art (insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen) ist er nicht befugt.

5. Die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit als Sicherheit an uns ab. Falls die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung gestellt ist, so tritt der Kunde uns hiermit in Höhe seiner Weiterveräußerungsforderung einen Teil seines Saldoanspruchs einschließlich des Schlusssaldos ab. Veräußert er die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttopreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20 % dieses Preises entspricht. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.

6. Die Ermächtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt.

7. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen.

8. Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigenvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

9. Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offenzulegen und die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

X. SCHADENERSATZANSPRÜCHE, HAFTUNGSBEGRENZUNG

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und für Ansprüche aus dem ProdHaftG. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für unsere Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB.

3. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

4. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

5. Die sich aus Abs. 1 und 5 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben (insbesondere im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen).

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. SOFTWARENUTZUNG

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine weitergehende Nutzung der Software ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere CopyrightVer-merke – ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu entfernen oder zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XII. Datenschutz

1. Wir erheben, verarbeiten, speichern und nutzen personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Im Übrigen beachten wir die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch etwaigen externen Dienstleistern beachtet werden.

2. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Kunden, sind unter www.fkb-gmbh.com/de/datenschutz/ zu finden.